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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Autohaus Geiß GmbH bei EU-Neuwagen.

Stand 04. April 2008

I. Vertragsabschluß
Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Der Vertrag gilt als angenommen, wenn der Verkäufer die Annahme des Fahrzeuges schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt, oder die Lieferung ausgeführt hat. Übertragungen von Rechten und Pflichten, sowie Ansprüche aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

II. Preise
Der Preis der Kraftfahrzeuge versteht sich soweit nicht anders vermerkt incl. der gültigen Mehrwertsteuer, ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.(siehe auch § VII).

III. Zahlung
Die Zahlungen können nur in bar, durch Scheck mit unwiderruflicher Scheckbestätigung oder einem Landeszentralbank-Scheck vorgenommen werden. Abweichungen bezgl. der Zahlungsmodalitäten müssen im Auftrag schriftlich fixiert werden. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung
Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind. Die dadurch entstehenden Preisanpassungen sind zu akzeptieren. Fahrzeuge können eine ausländische Tageszulassung haben. EU-Fahrzeuge können von der deutschen Serienausstattung abweichen. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern, binnen Frist von 6 Wochen zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vorgenannten Termine und Fristen zum Lieferverzug um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Lieferaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Führt eine entsprechende Störung (z.B. Exportstop, sowie Kontingentierung oder organisatorische Umstände durch den Hersteller) zu einer Unmöglichkeit der Auslieferung, kann der Verkäufer sofort vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Abnahme des Fahrzeugs hat innerhalb von 5 Tagen nach Mitteilung über die Bereitstellung des Fahrzeugs am Lager zu erfolgen. Bleibt der Käufer nach Ablauf einer Karenzzeit von weiteren 10 Tagen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die vertragliche Leistung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Nach Ablauf der Karenzzeit werden in jedem Fall ab dem 6. Tag der Bereitstellung 10 Euro/Tag Standgebühren verrechnet. Die Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung nicht imstande ist. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höher oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragtem gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden. Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, in D 96476 Bad Rodach-Gauerstadt.

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, geschlossen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung verpflichtet sich der Verwender a. den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b. Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

V. Garantie/ Gewährleistung
Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Fahrzeuge zulassungsfertig mit deutschem Kraftfahrzeugbrief und TÜV-Abnahme oder mit EWG-Übereinstimmungserklärung auszuliefern. Außerdem wird bei Auslieferung eine vom jeweiligen Vertragshändler ausgefüllte und abgestempelte Garantiekarte bzw. Heft übergeben. In einigen Fällen, vom jeweiligen Land abhängig, werden die entsprechenden Papiere nachgereicht. Gleiches gilt für eventuellen Radio-Code oder den 2. Schlüssel. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß alle Vollmachten, Personalausweiskopien und Meldebescheinigungen, Erstzulassungen, die der Verkäufer für die Beschaffung des Fahrzeuges bzw. des Serviceheftes benötigt, diese ihm unverzüglich zukommen zu lassen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache. Der Umfang der Garantie richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Herstellers/Garantiegebers.

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt für Neufahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a ) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b ) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstand anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c ) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d ) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in IV. Lieferung abschließend geregelt. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Verschiedenes

Die Fahrzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers und dürfen nur mit dessen Genehmigung weiterverkauft werden. In diesem Fall ist die Session anzuzeigen. Gleichzeitig tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Verkauf an den Verkäufer ab. Während der Dauer des Eigentumvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Die Ausstattung kann sich gegenüber der deutschen Serienausstattung unterscheiden, Der Kunde hat kein Recht einer Aufrechnung zur deutschen Serienausstattung! Ebenso kann die Schadstoffeinstufung nicht der deutschen entsprechen. Sollte das Fahrzeug per Spedition zum Heimatort gebracht werden, muß der Käufer nach Eintreffen des bestellten Fahrzeuges oder des KFZ-Briefes, die Gesamtsumme per telegraphischer Überweisung tätigen. Nach Eintreffen des Geldbetrages auf dem Rechnungskonto wird das Fahrzeug bzw. der KFZ-Brief umgehend versendet. Bei Fahrzeugdirektanlieferung zum Wohnort durch eine Spedition kann nicht mit einer Aufbereitung des Fahrzeuges gerechnet werden.

IX. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

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